1. Abschluss des Pauschalreisevertrages
1.1. Reiseanmeldungen können mündlich, telefonisch, elektronisch, durch E-Mail, SMS oder Fax erfolgen. Der Reisevertrag soll mit den Formularen des Reiseveranstalters (Reiseanmeldung und Reisebestätigung) einschließlich sämtlicher Abreden, Nebenabreden und Vorgaben des Reisenden geschlossen werden. Bei Vertragsschluss erhält der Reisende durch E-Mail, Fax oder SMS etc. die Reisebestätigung, die auch als Bestätigung des Vertrags dient und § 651d Abs. 3 Satz 2 BGB entspricht. Sind beide Teile bei Vertragsschluss anwesend oder wird der Vertrag außerhalb der Geschäftsräume von ST-Eventkreuzfahrten geschlossen, so hat der Reisende Anspruch auf eine Bestätigung des Vertrags in Papierform.
1.2. An die Reiseanmeldung ist der Reisende 10 Tage, bei Reiseanmeldung per Fax, E-Mail und SMS 5 Tage, gebunden. Innerhalb dieser Frist wird die Reise durch ST-Eventkreuzfahrten bestätigt. Die Anmeldung erfolgt durch den Anmelder auch für alle in der Anmeldung mit aufgeführten Personen. Für deren Vertragsverpflichtung hat der Anmelder wie für seine eigene Verpflichtung einzustehen, sofern er eine entsprechende gesonderte Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.
1.3. Telefonisch nimmt ST-Eventkreuzfahrten, worauf der Reisende ausdrücklich hinzuweisen ist, lediglich verbindliche Reservierungen vor. Danach soll der Reisevertrag nach Ziff. 1.1. geschlossen werden.
1.4. Eine von der Reiseanmeldung abweichende oder nicht rechtzeitige Reisebestätigung ist ein neuer Vertragsantrag, an den ST-Eventkreuzfahrten 10 Tage gebunden ist und den der Reisende innerhalb dieser Frist annehmen kann.
1.5. Buchungen im elektronischen Geschäftsverkehr richten sich nach den Erläuterungen auf unserer Internetseite und den dort abrufbaren Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
1.6. Bei Reiseanmeldungen über das Internet bietet der Reisende ST-Eventkreuzfahrten den Abschluss des Reisevertrags durch Betätigung des Buttons „Meine Reise jetzt zahlungspflichtig buchen“ verbindlich an. Dem Reisenden wird der Eingang seiner Buchung (Reiseanmeldung) unverzüglich auf elektronischem Weg bestätigt (nur Eingangsbestätigung, keine Annahme). Die Annahme erfolgt durch die Reisebestätigung innerhalb von 3 Tagen. Im Übrigen sind die Hinweise für Buchung und Reisebestätigung auf der Internetseite maßgeblich.
2. Vermittelte Leistungen – weitere erst nach Beginn der Reise erbrachte Leistungen
2.1. Bei ausdrücklich und eindeutig im Prospekt, den Reiseunterlagen und in den sonstigen Erklärungen als vermittelt bezeichneten zusätzlichen Nebenleistungen (Besuch von Veranstaltungen etc.) ist ST-Eventkreuzfahrten nicht Veranstalter, sondern lediglich Vermittler i.S. des § 651v BGB. Als Vermittler haften wir insofern grundsätzlich nur für die Vermittlung (einschließlich von uns zu vertretender Buchungsfehler nach § 651x BGB), nicht jedoch für die vermittelten Leistungen selbst (vgl. §§ 675, 631 BGB). Unsere vertragliche Haftung als Vermittler ist ausgeschlossen, soweit nicht Körperschäden, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen, Hauptpflichten aus dem Reisevermittlervertrag betroffen sind, eine zumutbare Möglichkeit zum Abschluss einer Versicherung besteht oder eine vereinbarte Beschaffenheit fehlt.
2.2. Für Leistungen, die erst nach Beginn der Erbringung einer Pauschalreiseleistung vom Reisenden z. B. am Urlaubsziel ausgewählt werden, ist ebenfalls Ziff. 2.1. maßgeblich.
3. Pass‐, Visa‐ und gesundheitspolizeiliche Formalitäten
3.1. ST-Eventkreuzfahrten unterrichtet den Reisenden vor der Reiseanmeldung über allgemeine Pass‐ und Visumerfordernisse einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von Visa sowie über gesundheitspolizeiliche Formalitäten des Bestimmungslands (einschließlich zwischenzeitlich eingetretener Änderungen).
3.2. Nach Erfüllung der Informationspflicht gemäß Ziff. 3.1. hat der Reisende selbst die Voraussetzungen für die Reiseteilnahme zu schaffen und die erforderlichen Reiseunterlagen mitzuführen, sofern sich ST-Eventkreuzfahrten nicht ausdrücklich zur Beschaffung der Visa oder Reiseunterlagen bzw. Bescheinigungen etc. verpflichtet hat.
3.3. Kann die Reise infolge fehlender persönlicher Voraussetzungen nicht angetreten werden, so ist der Reisende hierfür verantwortlich, wenn dies allein auf sein schuldhaftes Verhalten zurückzuführen ist (z. B. ungültiges Visum, fehlende Impfung). Insofern gilt Ziff. 9. (Rücktritt) entsprechend.
3.4. Der Kunde hat ST-Eventkreuzfahrten alle für die jeweilige Reise erforderlichen persönlichen Daten des jeweiligen Passagiers bis spätestens sechs Wochen vor Reisebeginn zur Verfügung zu stellen und zu gewährleisten, dass die angegebenen Daten mit den Daten in den Reisedokumenten (z.B. Reisepass und Personalausweis) übereinstimmen. Bei Buchung ab sechs Wochen vor Reisebeginn sind die Daten unverzüglich zur Verfügung zu stellen. Zu den erforderlichen Daten des jeweiligen Passagiers gehören insbesondere – im Einzelfall aber nicht abschließend – Angaben wie folgt: vollständiger Name (Vor- und Nachname); etwaige Vorgangs- und Rechnungsnummern; Nummern bzw. Zeichenfolgen auf Ausweis-, Reisepass und ähnlichen Reisedokumenten; Geburtsdatum und -ort; Mobiltelefonnummer; vollständige Adresse (Straße, Stadt, Bundesland, Land und Postleitzahl); E-Mail; Notfallkontakt (mit vollständigem Namen und Telefonnummer).
3.5. Der Kunde hat alle Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und Reisebestimmungen (Vorschriften) der Länder und Häfen, die von der Reise berührt werden, sowie alle Regeln und Anweisungen von ST-Eventkreuzfahrten sowie von ihr beauftragten Dritten (z.B. Costa) zu befolgen.
3.6. Der Kunde ist verantwortlich für das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Etwaige hierfür anfallende Kosten sind allein vom Kunden zu tragen. Alle Nachteile, die aus dem Nichtbefolgen dieser Vorschriften erwachsen, z. B. die Zahlung von Rücktrittskosten, Strafen, Bußgelder und sonstige Auslagen oder auch zusätzlich anfallende Reisekosten, gehen zu seinen Lasten. Dies gilt nicht, wenn er durch ST-Eventkreuzfahrten oder von ihr beauftragten Dritten (z.B. Costa) nicht, unzureichend oder falsch informiert wurde.
4. Zahlungen
4.1. Nach Abschluss des Reisevertrages sind bei Busreisen 15 % des Reisepreises pro Person nach Aushändigung des Sicherungsscheines zu zahlen, soweit die Parteien keine abweichende ausdrückliche Vereinbarung treffen. Bei Flugreisen und Fluss- sowie Hochsee-Kreuzfahrten/ Sonderevents ist eine Anzahlung von 25 % fällig.
4.2. Der Restbetrag ist 21 Tage vor Reisebeginn Zug um Zug gegen die Aushändigung der vollständigen Reiseunterlagen zu zahlen, sofern der Sicherungsschein übergeben ist und die Reise nicht mehr gem. Ziffer 13 (siehe unten) abgesagt werden kann. Zeitgleich mit der Anzahlung sind die fälligen Prämien für vermittelte Versicherungen in voller Höhe zu leisten.
4.3. Vertragsabschlüsse zwei Wochen vor Reisebeginn verpflichten den Reisenden zur sofortigen Zahlung des gesamten Reisepreises Zug um Zug gegen Aushändigung der vollständigen Reiseunterlagen und des Sicherungsscheins.
4.4. Für Themenkreuzfahrten / Hochseekreuzfahrten / Sondercharter (z.B. „The Firebirds Rock´n’Roll Cruise“) ist der Restbetrag 40 Tage vor Abreise fällig.
4.5. Sofern der Reisende die fälligen Zahlungen (An- und Restzahlung) nicht leistet, kann ST-Eventkreuzfahrten nach Mahnung und angemessener Frist vom Vertrag zurücktreten und eine Rücktrittsentschädigung nach Ziff. 9. (siehe unten) verlangen.
5. Leistungen und Pflichten
5.1. ST-Eventkreuzfahrten behalten sich Änderungen vom Prospekt/Katalog vor, insbesondere Änderungen der Leistungsbeschreibung sowie der Preise. ST-Eventkreuzfahrten darf eine konkrete Änderung der Prospekt- und Preisangaben erklären, wenn er den Reisenden vor Reiseanmeldung hierüber informiert.
5.2. ST-Eventkreuzfahrten hat Informationspflichten vor der Reiseanmeldung, soweit dies für die vorgesehene Pauschalreise erheblich ist, nach § 651d Abs. 1 BGB zu erfüllen (insbesondere über wesentliche Eigenschaften der Reise, Reisepreis, Zahlungsmodalitäten, Mindestteilnehmerzahl, Rücktrittsentschädigungen, Formblatt für Pauschalreisen).
5.3. Vertragsinhalt und Leistungen bestimmen sich nach den vor Reisebeginn durch ST-Eventkreuzfahrten gemachten Angaben nach Ziff. 5.1. und insbesondere den vereinbarten Vorgaben des Reisenden, soweit nicht ausdrücklich anderes vereinbart ist. Sie sollen in der Reiseanmeldung und Reisebestätigung enthalten sein (siehe oben Ziff. 1.). Außerdem ist dem Reisenden, sofern nicht bereits in der Annahme des Antrags (Reisebestätigung – siehe oben Ziff. 1.) bei Vertragsschluss enthalten, unverzüglich nach Vertragsschluss eine vollständige Reisebestätigung oder Abschrift des Vertrags zur Verfügung zu stellen.
5.4. ST-Eventkreuzfahrten hat über seine Beistandspflichten zu informieren und diese nach § 651q BGB zu erfüllen, wenn sich der Reisende z. B. hinsichtlich der vereinbarten Rückbeförderung oder anderen Gründen in Schwierigkeiten befindet. Bei vom Reisenden verschuldeten Umständen kann ST-Eventkreuzfahrten Ersatz angemessener und tatsächlich entstandener Aufwendungen verlangen.
5.5. ST-Eventkreuzfahrten hat dem Reisenden rechtzeitig vor Reisebeginn die notwendigen Reiseunterlagen zu übermitteln und über nach Vertragsschluss eingetretene Änderungen zu unterrichten (siehe auch Ziff. 6. und Ziff. 7.).
5.6. Preis- und Leistungsänderungen nach Vertragsschluss sind in Ziff. 6. sowie Ziff. 7. geregelt.
5.7. Die Vergabe der Sitzplätze erfolgt in der Regel in der Reihenfolge des Einganges der Buchungen, ist aber nicht Vertragsbestandteil. Veränderungen sind aus beförderungstechnischen Gründen möglich. ST-Eventkreuzfahrten bemühen sich um die Einhaltung der ursprünglich vergebenen Sitzplätze.
5.8. Bei im Reisepreis enthaltenen Eintrittskarten (Musicals, Festspielen) können durch Gruppenkontingente keine zusammenhängende n Plätze garantiert werden. Wir sind stets bemüht, bei Ehepaaren oder Zusammenhängenden Reisenden die Plätze zusammen zu buchen. Sollte dies nicht möglich sein, besteht kein Anspruch auf Schadensersatz.
6. Unerhebliche und erhebliche Leistungsänderungen
6.1. Unerhebliche Änderungen der Reiseleistungen durch ST-Eventkreuzfahrten sind einseitig zulässig, aber nur wirksam, wenn sie ST-Eventkreuzfahrten gegenüber dem Reisenden z. B. durch E-Mail, Fax, SMS oder in Papierform klar, verständlich und in hervorgehobener Weise vor Reisebeginn erklärt. Die Rechte des Reisenden bei Reisemängeln bleiben hiervon unberührt.
6.2. Erhebliche Vertragsänderungen sind nicht einseitig und nur unter den konkreten Voraussetzungen des § 651g BGB vor Reisebeginn zulässig, über die ST-Eventkreuzfahrten ausdrücklich z.B. durch E-Mail, Fax, SMS oder in Papierform zu unterrichten hat. Der Reisende kann zurücktreten oder die angebotene Vertragsänderung bzw. Ersatzreise innerhalb der Annahmefrist des Veranstalters annehmen. Ohne fristgemäße Erklärung des Reisenden gilt das Angebot von ST-Eventkreuzfahrten als angenommen. Im Übrigen ist § 651g Abs. 3 BGB anzuwenden.
6.3. Wird die erhebliche Änderung oder die Ersatzreise angenommen, so hat der Reisende Anspruch auf Minderung (§ 651m Abs. 1 BGB), wenn die Ersatzreise nicht mindestens gleichwertig ist. Ergeben sich durch die Änderung für ST-Eventkreuzfahrten geringere Kosten, so ist dem Reisenden der Mehrbetrag auf die geringeren Kosten zu erstatten (§ 651m Abs. 2 BGB).
6.4. Im Falle von Sonderkreuzfahrten/Eigenveranstaltungen kann es durch die Reederei auch zu kurzfristigen Routenänderungen kommen. Anfahrtshäfen können aus technischen, politischen oder auch wetterbedingten Gründen geändert werden.
6.5. Im Falle von Sonderkreuzfahrten kann es durch die Reederei zu Änderungen eines Kreuzfahrtschiffes kommen. Als Reiseveranstalter sind wir verpflichtet dem Kunden gegenüber auf die Gleichwertigkeit der gebuchten Leistungen zu achten und diese zu erfüllen
6.6. Wenn vor der Einschiffung der Passagiere ein Ereignis eintritt auf das der Reiseveranstalter keinen Einfluss hat wie z.B. Erdbeben, politische Instabilität, zivile Unruhen, Hafenschließungen, Reiseverbote, Covid-19 im Gebiet oder anderer von den zuständigen Gesundheitsbehörden als endemisch oder pandemisch erklärter Krankheiten kann es möglich werden die Routen entsprechend anzupassen.
6.7. Wenn während der Kreuzfahrt ein unvorhersehbares Ereignis eintritt , wie höhere Gewalt definiert, und das die Durchführung der Kreuzfahrt ganz oder teilweise unmöglich macht oder die Gesundheit und Sicherheit aller Passagiere und Besatzungsmitglieder gefährdet, wird der Reiseveranstalter nach eigenem Ermessen und unter Berücksichtigung der Gesundheit und Sicherheit aller Passagiere und Besatzungsmitglieder alle angemessenen Anstrengungen unternehmen, um alternative Regelungen für die Fortsetzung der Kreuzfahrt zu treffen, einschließlich möglicherweise der Änderung der geplanten Reiseroute oder der Bereitstellung eines alternativen Schiffes.
7. Preiserhöhung und Preissenkung vor Reisebeginn
7.1. ST-Eventkreuzfahrten kann Preiserhöhungen bis 8 % des Reisepreises einseitig nur bei Vorliegen der Gründe für die Erhöhung aus sich unmittelbar ergebenden und nach Vertragsschluss erhöhten Beförderungskosten (Treibstoff, andere Energieträger) oder erhöhten Steuern und sonstigen Abgaben (Touristenabgaben, Hafen-, oder Flughafengebühren) oder geänderter und für die Pauschalreise geltenden Wechselkurse vornehmen. Die hierauf beruhenden Änderungen des vereinbarten und geänderten Reisepreises (Differenz) werden entsprechend der Zahl der Reisenden errechnet, auf die Person umgerechnet und anteilig erhöht. Unterrichtet ST-Eventkreuzfahrten den Reisenden durch E-Mail, Fax, SMS, in Papierform etc. nicht klar und verständlich über die Preiserhöhung, die Gründe und die Berechnung spätestens bis 20 Tage vor Reisebeginn, ist die Preiserhöhung nicht wirksam.
7.2. Übersteigt die nach Ziff. 7.1. vorbehaltene Preiserhöhung 8 % des Reisepreises, kann ST-Eventkreuzfahrten sie nicht einseitig, sondern nur unter den engen Voraussetzungen des § 651g BGB vornehmen. ST-Eventkreuzfahrten kann dem Reisenden insofern eine entsprechende Preiserhöhung anbieten und verlangen, dass der Reisende sie innerhalb der von ST-Eventkreuzfahrten bestimmten angemessenen Frist annimmt oder zurücktritt. Einzelheiten ergeben sich aus § 651g BGB.
7.3. Der Reisende kann eine Senkung des Reisepreises verlangen, wenn und soweit sich die in Ziff. 7.1. genannten Preise, Abgaben oder Wechselkurse nach Vertragsschluss und vor Reisebeginn geändert haben und dies zu niedrigeren Kosten für ST-Eventkreuzfahrten führt. Hat der Reisende mehr als den hiernach geschuldeten Betrag gezahlt, ist der Mehrbetrag von ST-Eventkreuzfahrten zu erstatten. ST-Eventkreuzfahrten darf von dem zu erstattenden Mehrbetrag die ihm tatsächlich entstandenen Verwaltungsausgaben abziehen. Er hat dem Reisenden auf dessen Verlangen nachzuweisen, in welcher Höhe Verwaltungsausgaben entstanden sind.
8. Vertragsübertragung – Ersatzreisende
8.1. Der Reisende kann innerhalb einer angemessenen Frist, in jedem Fall bei Zugang nicht später als sieben Tage vor Reisebeginn in Papierform, durch E-Mail, Fax, SMS etc. erklären, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Pauschalreisevertrag eintritt.
8.2. ST-Eventkreuzfahrten können dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser die vertraglichen Reiseerfordernisse nicht erfüllt.
8.3. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, haften er und der Reisende gegenüber ST-Eventkreuzfahrten als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten. ST-Eventkreuzfahrten darf eine Erstattung von Mehrkosten nur fordern, wenn und soweit diese angemessen und ihm tatsächlich entstanden sind.
8.4. ST-Eventkreuzfahrten hat dem Reisenden nachzuweisen, in welcher Höhe durch den Eintritt des Dritten Mehrkosten entstanden sind.
9. Rücktritt des Reisenden vor Reisebeginn – Nichtantritt der Reise
9.1. Vor Reisebeginn kann der Reisende jederzeit vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt sollte schriftlich oder in Textform (E-Mail, Fax, SMS) gegenüber ST-Eventkreuzfahrten erfolgen. Ausreichend ist der Rücktritt gegenüber dem Reisevermittler. Maßgeblich ist der Zugang des Rücktritts bei ST-Eventkreuzfahrten oder dem Vermittler.
9.2. Tritt der Reisende vom Vertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, verliert ST-Eventkreuzfahrten den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Stattdessen kann ST-Eventkreuzfahrten vom Reisenden grundsätzlich pauschal folgende Entschädigungen, ausgehend vom Gesamtreisepreis je nach Reisearten und Rücktrittszeitpunkt vor Reisebeginn, verlangen:
a) bei Pkw-, Bus- und Bahnreisen
- bis 4 Wochen vor Reisebeginn 10 %
- ab 28. Kalendertag vor Reisebeginn 15 %
- ab 21. Kalendertag vor Reisebeginn 35 %
- ab 14. Kalendertag vor Reisebeginn 50 %
- ab 3. Kalendertag vor Reisebeginn 75 %
- am Anreisetag vor Reisebeginn 90 %
b) bei Flugreisen
- • bis 4 Wochen vor Reisebeginn 25 % • ab 28. Kalendertag vor Reisebeginn 35 % • ab 21. Kalendertag vor Reisebeginn 50 % • ab 14. Kalendertag vor Reisebeginn 75 % • ab 3. Kalendertag vor Reisebeginn 90 %
c) bei Seeschiffsreisen/Flusskreuzfahrten
- bis 60. Kalendertag vor Reisebeginn 35 %
- ab 59. Kalendertag vor Reisebeginn 40 %
- ab 28. Kalendertag vor Reisebeginn 50 %
- ab 21. Kalendertag vor Reisebeginn 70 %
- ab 14. Kalendertag vor Reisebeginn 90 %
d) bei Kurreisen/Kurpendeln
- bis 30. Kalendertag vor Reisebeginn 15 %
- ab 29. Kalendertag vor Reisebeginn 20 %
- ab 21. Kalendertag vor Reisebeginn 50 %
- ab 14. Kalendertag vor Reisebeginn 70 %
- ab 8. Kalendertag vor Reisebeginn 90 %
- Storno am Anreisetag 100%
Maßgeblich ist bei kombinierten Reisen die konkrete Bezeichnung der Reise im Prospekt, Katalog bzw. Internet.
9.3. Bei Stornierungen von Reisen, in deren Leistungen bzw. Zusatzleistungen Eintrittskarten enthalten sind, ist ab 60 Tage vor Reisebeginn zu den üblichen Stornierungsgebühren der volle Preis der Eintrittskarte zu entrichten, sofern diese nicht von ST-Eventkreuzfahrten anderweitig veräußert werden kann.
9.4. Erfolgt die Stornierung einer Buchung nur teilweise (Anzahl, Personen, Leistungen), beziehen sich obige Entschädigungssätze auf die Differenz der Rechnungssummen.
9.5. Dem Reisenden wird ausdrücklich der Nachweis gestattet, ein Anspruch auf Entschädigung sei überhaupt nicht entstanden oder die Entschädigung sei wesentlich niedriger als die Pauschale.
9.6. Auf den Nichtantritt der Reise werden die Ziffern 9.2. bis 9.5. entsprechend angewandt.
9.7. Nach dem Rücktritt des Reisenden ist ST-Eventkreuzfahrten zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet. Die Rückerstattung hat unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rücktrittserklärung, zu erfolgen.
9.8. Abweichend von Ziff. 9.2. kann ST-Eventkreuzfahrten vor Reisebeginn keine Entschädigung verlangen, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen. Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich i.S. dieses Untertitels, wenn sie nicht der Kontrolle der Partei unterliegen, die sich hierauf beruft und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären.
10. Rücktritt bei Tagesfahrten
Rücktritt des Reisenden:
Das Recht auf Rücktritt von einer gebuchten Reise besteht jederzeit, unabhängig vom Grund des Rücktrittes. In Ihrem eigenen Interesse empfehlen wir Ihnen eine schriftliche Rückbestätigung. Im Falle des Rücktritts von einer Reise hat der Reiseveranstalter das Recht zur Erhebung anteiliger Rücktrittsgebühren. Unsere Rücktrittsgebühren für Tagesfahrten betragen pro Person:
Vom Tage der Reiseanmeldung an bis 22. Tag vor Reisebeginn 5 €
Vom 21. Tag bis 15. Tag vor Reisebeginn 50 % des Reisepreises
Vom 14. Tag bis 1. Tag vor Reisebeginn/Nichtantritt 100 % des Gesamtreisepreises
Unsere Rücktrittsgebühren für Tagesreisen mit Eintrittskarten zu den öffentlichen Veranstaltungen betragen vom Tage der Buchung an 100 % des Gesamtreisepreises.
Rücktritt des Veranstalters:
Der Reiseveranstalter kann vom Reisevertrag bei Tagesfahrten bis 7 Tage vor Reisebeginn zurücktreten, wenn die Mindestteilnehmerzahl von 25 Personen nicht erreicht wird. Wir behalten uns vor, dass wir für Gruppen bis 24 Personen einen entsprechend kleineren Bus mit geringerer Ausstattung im Interesse der gebuchten Reisegäste einsetzen. Kann der Reisegast die Angebote des Reiseveranstalters zur Umbuchung nicht annehmen, wird der gezahlte Reisebetrag umgehend rückerstattet. Bitte geben Sie uns dazu Ihre Bankverbindung (IBAN) an.
11. Umbuchungen und Änderungen auf Verlangen des Reisenden
11.1. Grundsätzlich besteht nach Vertragsschluss kein Anspruch des Reisenden auf Änderungen des Vertrags. ST-Eventkreuzfahrten können jedoch, soweit für ihn möglich, zulässig und zumutbar, Wünsche des Reisenden berücksichtigen.
11.2. Verlangt der Reisende nach Vertragsschluss Änderungen oder Umbuchungen, so kann ST-Eventkreuzfahrten eine Bearbeitungsgebühr von pauschaliert 30 EUR verlangen, soweit ST-Eventkreuzfahrten nach entsprechender Information des Reisenden nicht eine höhere Entschädigung nachweist, deren Höhe sich nach dem Reisepreis unter Abzug des Wertes der von ST-Eventkreuzfahrten ersparten Aufwendungen sowie dessen bestimmt, was ST-Eventkreuzfahrten durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwerben kann.
12. Reiseabbruch
Wird die Reise nach Reisebeginn infolge eines Umstandes abgebrochen, der in der Sphäre des Reisenden liegt (z. B. Krankheit), besteht kein Anspruch auf Erstattung des anteiligen Reisepreises. ST-Eventkreuzfahrten sind aber verpflichtet, bei den Leistungsträgern die Erstattung ersparter Aufwendungen sowie erzielter Erlöse aus der Verwertung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen zu erreichen. Dies gilt nicht, wenn völlig unerhebliche Leistungen betroffen sind oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.
13. Kündigung bei schwerer Störung durch den Reisenden – Mitwirkungspflichten
13.1. ST-Eventkreuzfahrten kann den Reisevertrag fristlos kündigen, wenn der Reisende trotz Abmahnung erheblich weiter stört, so dass seine weitere Teilnahme für ST-Eventkreuzfahrten und/oder die Reiseteilnehmer nicht mehr zumutbar ist. Dies gilt auch, wenn der Reisende sich nicht an sachlich begründete Hinweise hält. ST-Eventkreuzfahrten steht in diesem Fall der Reisepreis weiter zu, soweit sich nicht ersparte Aufwendungen und Vorteile aus einer anderweitigen Verwertung der Reiseleistung(en) ergeben. Schadensersatzansprüche im Übrigen bleiben unberührt.
13.2. Der Reisende soll die ihm zumutbaren Schritte (z. B. Information des Veranstalters) unternehmen, um drohende ungewöhnlich hohe Schäden abzuwenden oder gering zu halten.
14. Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl
14.1. ST-Eventkreuzfahrten hat den Reisenden vor Reiseanmeldung und in der Reisebestätigung über Mindestteilnehmerzahl (sofern eine solche erforderlich ist) und Frist zu informieren.
14.2. ST-Eventkreuzfahrten können vor Reisebeginn vom Vertrag zurücktreten, wenn sich für die Pauschalreise weniger Personen als die im Vertrag angegebene Mindestteilnehmerzahl angemeldet haben.
14.3. Ist die Mindestteilnehmerzahl nach Ziff. 14.1. nicht erreicht und will ST-Eventkreuzfahrten zurücktreten, hat der Veranstalter den Rücktritt innerhalb der im Vertrag bestimmten Frist zu erklären, jedoch spätestens bei einer Reisedauer von mehr als sechs Tagen 20 Tage, bei einer Reisedauer von zwei bis höchstens sechs Tagen 7 Tage und bei einer Reisedauer von weniger als zwei Tagen 48 Stunden – jeweils vor Reisebeginn.
14.4. Tritt ST-Eventkreuzfahrten vom Vertrag zurück, geht der Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis verloren.
14.5. ST-Eventkreuzfahrten sind infolge des Rücktritts zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet und hat die Rückerstattung unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach dem Rücktritt, zu leisten.
15. Rücktritt von ST-Eventkreuzfahrten bei unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umständen
15.1. ST-Eventkreuzfahrten kann vor Reisebeginn vom Vertrag zurücktreten, wenn er aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände an der Erfüllung des Vertrags gehindert ist und er den Rücktritt unverzüglich nach Kenntnis vom Rücktrittsgrund erklärt.
15.2. Durch den Rücktritt nach Ziff. 15.1. verliert ST-Eventkreuzfahrten den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis, ist zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet und hat insofern unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach dem Rücktritt, die Rückerstattung zu leisten.
16. Reisemängel, Rechte und Obliegenheiten des Reisenden
16.1. Mängelanzeige durch den Reisenden:
Der Reisende hat ST-Eventkreuzfahrten einen Reisemangel unverzüglich anzuzeigen. Wenn ST-Eventkreuzfahrten wegen der schuldhaften Unterlassung der Anzeige durch den Reisenden nicht Abhilfe schaffen konnte, kann der Reisende keine Minderung nach § 651m BGB oder Schadensersatz nach § 651n BGB verlangen.
16.2. Adressat der Mängelanzeige:
Reisemängel sind während der Reise bei der Reiseleitung anzuzeigen. Ist eine Reiseleitung oder ein Vertreter von ST-Eventkreuzfahrten nicht vorhanden oder nicht vereinbart, sind Reisemängel, sofern eine schnelle Verbindung möglich ist, direkt bei ST-Eventkreuzfahrten oder der in der Reisebestätigung angeführten Kontaktstelle dem Reisevermittler anzuzeigen (E-Mail, Fax, Telefonnummern ergeben sich aus der Reisebestätigung).
16.3. Abhilfeverlangen und Selbstabhilfe
Der Reisende kann Abhilfe verlangen. ST-Eventkreuzfahrten hat darauf den Reisemangel zu beseitigen. Adressat des Abhilfeverlangens ist die Reiseleitung. Im Übrigen gilt Ziff. 16.2. (siehe oben). Wenn ST-Eventkreuzfahrten nicht innerhalb der vom Reisenden gesetzten angemessenen Frist abhilft, kann der Reisende selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Wird die Abhilfe verweigert oder ist sie sofort notwendig, bedarf es keiner Frist. ST-Eventkreuzfahrten kann die Abhilfe nur verweigern, wenn sie unmöglich ist oder unter Berücksichtigung des Ausmaßes des Reisemangels und des Werts der betroffenen Reiseleistung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. In diesen Fällen gilt § 651k Abs. 3 bis Abs. 5BGB. ST-Eventkreuzfahrten ist verpflichtet, den Reisenden über Ersatzleistungen, Rückbeförderung etc. und Folgen konkret zu informieren und seine Beistandspflichten zu erfüllen (vgl. § 651q BGB).
16.4. Minderung
Für die Dauer des Reisemangels mindert sich nach § 651m BGB der Reisepreis. Auf Ziff. 16.1. (siehe oben) wird verwiesen.
16.5. Kündigung
Wird die Pauschalreise durch den Reisemangel erheblich beeinträchtigt, kann der Reisende den Vertrag nach Ablauf einer von ihm zu setzenden angemessenen Frist kündigen. Verweigert ST-Eventkreuzfahrten die Abhilfe oder ist sie sofort notwendig, kann der Reisende ohne Fristsetzung kündigen. Die Folgen der Kündigung ergeben sich aus § 651l Abs. 2 und Abs. 3 BGB.
16.6. Schadensersatz
Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz nach § 651n BGB verlangen. Bei Schadensersatzpflicht hat ST-Eventkreuzfahrten den Schadensersatz unverzüglich zu leisten.
16.7. Anrechnung von Entschädigungen
Hat der Reisende aufgrund desselben Ereignisses gegen ST-Eventkreuzfahrten Anspruch auf Schadensersatz oder auf Erstattung eines infolge einer Minderung zu viel gezahlten Betrages, so muss sich der Reisende den Betrag anrechnen lassen, den er aufgrund desselben Ereignisses als Entschädigung oder als Erstattung nach Maßgabe internationaler Übereinkünfte oder von auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften nach § 651p Abs. 3 BGB erhalten hat.
17. Haftungsbeschränkung
17.1. Die vertragliche Haftung von ST-Eventkreuzfahrten für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder soweit ST-Eventkreuzfahrten für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
17.2. Gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbringende Reiseleistung internationale Übereinkommen oder auf diesen beruhende gesetzliche Bestimmungen, nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann, so kann sich ST-Eventkreuzfahrten gegenüber dem Reisenden auf diese Übereinkommen und die darauf beruhenden gesetzlichen Bestimmungen berufen.
17.3. Auf Ziff. 16.7. (Anrechnung von Entschädigungen) wird verwiesen.
17.4. ST-Kreuzfahrten übernimmt keinerlei Haftung aus Verträgen von Reedereien wonach der Reiseveranstalter dafür verantwortlich gemacht werden kann, wenn ein Reisender gegen vorher mitgeteilte Bordregeln und/oder Boardingregeln verstößt und hierdurch ein Schaden entsteht, es sei denn die ST-Eventkreuzfahrten (oder ein von ihr beauftragter Dritter, z.B. Costa) hat ihre Informationspflichten gegenüber dem Reisenden nicht oder nicht vollständig erfüllt und der Schaden ist hierdurch entstanden. Der Reiseveranstalter haftet nicht für Schäden, welche durch den Reisenden an Bord von Kreuzfahrtschiffen oder mittelbar durch ihn zu Lasten Dritter (Verspätungen u.ä.) verursacht werden.
18. Verjährung – Geltendmachung
18.1. Die Ansprüche nach § 651i Abs. 3 Nr. 2., 4. bis 7. BGB sind gegenüber ST-Eventkreuzfahrten oder dem Reisevermittler, der die Buchung vorgenommen hat, geltend zu machen.
18.2. Die Ansprüche des Reisenden – ausgenommen Körperschäden – nach § 651i Abs. 3 BGB (Abhilfe, Kündigung, Minderung, Schadensersatz) verjähren in zwei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Tage, an dem die Pauschalreise dem Vertrag nach enden sollte.
19. Verbraucherstreitbeilegung und Online‐Streitbeilegungsplattform
19.1. ST-Eventkreuzfahrten nimmt an einem Streitbeilegungsverfahren vor der zuständigen Verbraucherschlichtungsstelle teil. Die Verbraucherschlichtungsstelle ist wie folgt erreichbar:
Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle des Zentrums für Schlichtung e.V.,
Straßburger Str. 8,
77694 Kehl,
Telefon +49 7851 79579 40,
Telefax +49 7851 79579 41,
www.verbraucher-schlichter.de,
mail@verbraucher-schlichter.de
19.2. Online-Streitbeilegungsplattform: Die Europäische Kommission stellt unter ec.europa.eu/consumers/odr/ eine Plattform zur Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten für Vertragsabschlüsse über unsere Internetseite oder mittels E-Mail bereit.
20. Sonderevent z.B. Schlager Seereise und Rock´n´Roll Cruise
20.1. Datenschutz
Es gelten die Datenschutzerklärungen der ST Eventkreuzfahrten GmbH & Reisevermittler ATeams - Touristik. Zudem wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die personenbezogenen Daten der Reisenden an die ausführende Chartergesellschaft (Costa Crociere S.p.A.) weitergegeben und von dieser verwendet werden. Es gilt somit auch die Datenschutzerklärung der Costa Crociere S.p.A. .
20.2. Boardingregeln
Über die für die gebuchte Reise geltenden Auflagen und/oder Maßnahmen informiert Costa die Kunden rechtzeitig vor Abfahrt. Diese können auch jederzeit unter www.costakreuzfahrten.de/boardingregeln nachgelesen werden. Bei den genannten Auflagen und Maßnahmen kann es sich insbesondere, aber nicht ausschließlich, um folgende handeln:
Mitteilung von Aufenthalts- und Gesundheitsinformationen vor Anreise und bei Check-in. Hierzu kann auch ein Impf-, Genesenen oder Testnachweis gehören. Bitte beachten Sie, dass Costa sich vorbehält, Kunden, bei denen bestimmte risikoerhöhende Faktoren vorliegen, von der Mitreise auszuschließen; Durchführung eines oder mehrerer COVID-19-Tests vor und bei Anreise sowie ggf. während der Reise; Gesundheitliche Untersuchung beim Check-in und während der Reise; Einhaltung von vorgegebenen Abständen und Tragen von Mund-Nasen-Schutz; Einschränkung der Angebote an Bord, insbesondere in den Bereichen Kulinarik, Wellness und Sport; Einschränkung der Landgänge auf von Costa geführte Ausflüge unter Beachtung der örtlich geltenden Vorschriften; Isolierung und Ausschiffung von positiv auf COVID-19 getesteten Personen sowie engen Kontaktpersonen. Verstöße gegen geltende Auflagen und / oder Maßnahmen berechtigen Costa dazu, den betroffenen Kunden und, je nach Art des Verstoßes, auch Mitreisende von der (weiteren) Teilnahme an der Reise auszuschließen, ohne dass ein Anspruch auf Rückzahlung des Reisepreises für den nicht erbrachten Teil der Reise und / oder für andere erworbene Leistungen besteht.
20.3. Jeder Passagier an Bord einer Hochseekreuzfahrt hat sich an die Bordregeln der Reederei zu halten. Gefährliche Gegenstände wie Waffen, Messer etc. dürfen nicht an Bord genommen werden.
Das Mitbringen von Waren für kommerzielle Zwecke, und/oder von lebenden Tieren, Waffen, Munition, Sprengstoffen, brennbaren, giftigen oder anderweitig gefährlichen Substanzen, illegalen Drogen und elektrischen Geräten, ist verboten.
Das Verbot des Mitbringens elektrischer Geräte bezieht sich insbesondere - aber nicht abschließend und nicht beschränkt – auch auf z.B. Bügeleisen, Wasserkocher, Herdplatten, elektrische Kocher, Haartrockner.
20.4. Bei der Einschiffung wird das Charterunternehmen (Costa) die Vorlage einer Kreditkarte oder einer Kaution verlangen, um die Zahlung der eigenen Ausgaben des Passagiers zu garantieren, wie z. B.: Getränke, Casino, individuelle Dienstleistungen wie Massagen, Schönheits- und Wellnessbehandlungen usw., Einkäufe und medizinische Ausgaben.
21. MEDIZINISCHE VERSORGUNG AN BORD von Hochseekreuzfahrt / Themenkreuzfahrten / Schlager Seereisen und Rock´n´Roll Kreuzfahrten
21.1. Die Schiffe verfügen über modern eingerichtete Hospitäler. Schiffsärzte und qualifiziertes Fachpersonal stehen für Ihre medizinische Versorgung an Bord zur Verfügung. Die Öffnungszeiten sind im aktuellen Tagesprogramm veröffentlicht.
21.2. Kunden, die sich in ärztlicher Behandlung befinden oder besondere Anliegen haben, werden gebeten, den Schiffsarzt am Anfang der Reise zu informieren. Bitte beachten Sie, dass die Leistungen des Schiffsarztes kein Bestandteil des Reisevertrags sind und der Schiffsarzt in seinen medizinischen Entscheidungen nicht den Weisungen von der Reederei unterworfen ist.
21.3. Eine umfangreiche Krankenbehandlung ist an Bord nur eingeschränkt möglich. Sollten Sie an chronischen oder schwerwiegenden Erkrankungen leiden, nehmen Sie bitte vor einer Reisebuchung Kontakt zu der Reederei auf, um die Möglichkeit der Teilnahme an einer Reise und die Gestaltung der Rahmenbedingungen abzustimmen.
21.4. Die Krankenbehandlung erfolgt gegen Bezahlung (Abrechnung am Ende der Reise über Ihre Bordabrechnung; keine Abrechnung über Krankenkassenkarte oder Auslandskrankenschein möglich). Sie erhalten am Ende der Reise eine detaillierte Hospitalrechnung auf die Kabine, die Sie zur Erstattung bei Ihrer Auslandsreise-Krankenversicherung einreichen können. Wir empfehlen daher unbedingt den Abschluss einer Auslandsreise-Krankenversicherung.
21.5. Bei Risikofällen kann der Patient im nächsten Hafen ausgeschifft werden. Die für die Ausschiffung und die Krankenbehandlung entstehenden Kosten trägt der Patient. Soweit verfügbar, stellt die Reederei im Fall einer medizinischen Ausschiffung eine Betreuung durch eine Agentur. Für die Entsorgung von medizinischen Abfällen (Insulinspritzen etc.) kontaktieren Sie bitte das Bordhospital. Sollten Sie spezielle Medikamente benötigen, bringen Sie diese bitte in ausreichender Menge im Handgepäck mit an Bord.
Bitte beachten Sie hierbei jedoch die EU-Richtlinie zur Mitnahme von Flüssigkeiten im Handgepäck sowie gegebenenfalls zu berücksichtigende Einfuhr- oder Zollbeschränkungen des Ziellands.
22. BESCHRÄNKUNGEN FÜR WERDENDE MÜTTER UND SÄUGLINGE
Aus Sicherheitsgründen und bedingt durch die eingeschränkte medizinische Versorgung an Bord der Schiffe ist die Beförderung von werdenden Müttern, die sich bei Reiseende in der 24. Schwangerschaftswoche oder darüber hinaus befinden, Säuglingen, die bei Reiseende weniger als 6 Monate alt sind, sowie Säuglingen, die bei Reiseende weniger als 12 Monate alt sind, wenn die gebuchte Reise drei oder mehr aufeinanderfolgende Seetage aufweist, ausgeschlossen.
Diese Begrenzung gilt auch, wenn es sich um Transatlantik-Kreuzfahrten, Weltreisen und Kreuzfahrten mit einer Dauer von 15 Nächten oder mehr handelt, ebenso wie bei jeglicher Reiseroute, bei der aufgrund ihrer spezifischen Merkmale der hundertprozentige Schutz der Gesundheit unserer kleinen Gäste nicht garantiert werden kann.
In den genannten Fällen kann die Reederei vor Beginn der Reise von dem Reisevertrag ganz oder teilweise zurücktreten oder nach Beginn der Reise den Reisevertrag ganz oder teilweise kündigen. Konnte die Reisende zum Zeitpunkt der Reisebuchung nicht von der Schwangerschaft wissen, wird die Reederei den bereits geleisteten Reisepreis zurückerstatten, wenn die Mitteilung an die Reederei unverzüglich nach Bekanntwerden der Schwangerschaft erfolgt.
Aus Sicherheitsgründen sind schwangere Reisende bei Antritt der Kreuzfahrt verpflichtet, durch Vorlage einer von einem Gynäkologen ausgestellten Reisefähigkeitsbescheinigung (auf Englisch), die nicht älter als eine Woche sein darf, nachzuweisen, dass gegen die Teilnahme an der Reise keine medizinischen Bedenken bestehen und dass insbesondere keine Risikoschwangerschaft vorliegt. Aus der Reisefähigkeitsbescheinigung muss sich darüber hinaus die Schwangerschaftswoche ergeben.
23. Sonstige Bestimmungen
Nur für Reisemittler: Erfolgen die Buchungen über einen Reisemittler (Reisebüro), der als Agentur für ST-Eventkreuzfahrten tätig ist, gelten die vorstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen analog, sofern aus dem Agenturvertrag sich andere Regelungen nicht ergeben. Sofern nicht anders ausgewiesen, sind alle Preise im Katalog in Euro angegeben und gelten pro Person.